Ich befürworte familiäre Konflikte durch einverständliche Lösungen beizulegen und zu beenden. Sollte dies nicht gelingen oder unmöglich sein, übernehme ich engagiert und kompetent Ihre Vertretung in gerichtlichen Verfahren.
Die Hochzeit ist der Start in einen neuen Lebensabschnitt, der zahlreiche Veränderungen auslöst. Oftmals sind den Ehegatten die rechtlichen Auswirkung des Ehebundes nicht bekannt.
Im Folgenden finden Sie Basisinformationen für beispielhafte rechtlichen Folgen des Ehebundes:
Gehen Sie den Bund der Ehe ein und schließen Sie Unstimmigkeiten und Missverständnisse durch einen Ehevertrag aus. Bedenken Sie die steuerlichen Vorteile des Ehebundes. Partnerschaft oder Ehebund, alles ist regelbar, regeln Sie Ihre Situation!
Sie wollen nicht heiraten, jeder soll eigene Konten behalten. Kein Problem durch einen Ehevertrag legen Sie Ihre Paradigmen fest und schaffen Ihre persönlichen Rahmenbedingungen unter der Nutzung der steuerlichen Vorteile für Ehegatten. Für den Scheidungsfall kann man klare Verhältnisse schaffen, indem Regelungen für Ihre Situation vereinbart werden.
Was erwartet Sie, was ist zu beachten.
Sie benötigen Rat zu den rechtlichen Folgen einer Trennung. Fragen, wie der Aufenthalt eines Kindes, die Nutzung der Ehewohnung oder Unterhaltsansprüche, die finanziellen Folgen einer Trennung sind zu erfahren. Gerne erarbeite ich mit Ihnen eine Strategie, wie für Sie in dieser schmerzlichen Situation zurechtkommen.
Trennung.
Ob Langzeit- oder Kurzzeitehe, die Voraussetzung für eine zukünftige Scheidung ist die Trennung von Tisch und Bett und die Auflösung der wirtschaftlichen Gemeinschaft. Die einfache Mitteilung „mit dir zukünftig nicht mehr“ ist nicht ausreichend.
Trennungsjahr.
Sie sind vom Trennungswunsch überrascht, Sie haben mindestens ein Trennungsjahr, bevor eine Scheidung möglich ist. Es bedeutet, dass der Gesetzgeber beiden Ehegatten die Zeit von mindestens einem Jahr einräumt, um die Entscheidung zu überprüfen und überdenken.
Wohnungsaufteilung oder Auszug.
Die Trennung kann durch den Auszug oder die Aufteilung der Wohnung erfolgen. Bei der Nutzung der gemeinsamen Wohnung, sollten sich getrennte Partner nicht im selben Raum aufhalten. Dies bedeutet, dass Nutzungszeiten für Küche und Bad festzulegen und Räume aufzuteilen.
Sind Kinder vorhanden, ist abzuwägen, wie bestmöglich für die Kinder der Alltag unter Berücksichtigung der Trennungssituation zu organisieren ist.
Beide Ehegatten haben bei bestehender Ehe, unabhängig von der Eigentumslage, ein Nutzungsrecht an der Ehewohnung.
Alleinnutzung
Ist eine friedliche Einigung über die zukünftige Nutzung unmöglich, ist im Falle von Gewaltanwendung sowie weiteren besonderen Voraussetzungen eine Regelung des Nutzungsrechts an der Ehewohnung durch ein gerichtliches Verfahren möglich. In diesen Fällen kann eine alleinige oder teilweise Zuweisung der Alleinnutzung an einen Ehegatten erfolgen.
In Deutschland wird eine Vielzahl von Ehen geschieden. Steht bei Ihnen eine Scheidung an, ist es ratsam rechtzeitig die Möglichkeit einer Scheidungsfolgenvereinbarung oder eines Scheidungsvertrages zu überdenken. Es handelt sich um eine Form des Ehevertrages, indem Sie die Trennungs- und Scheidungsmodalitäten nach eigenen Vorstellungen und Möglichkeiten mit dem Ehegatten vereinbaren. Hierdurch regeln Sie alle Folgen der durchzuführenden Scheidung und ersparen sich gerichtliche Verfahren.
Zwischen den Eheleuten besteht der gemeinsame Wunsch die Ehe streitfrei zu beenden. Für diesen Fall spricht man von einer einverständlichen Scheidung.
Vorteile bei der einvernehmlichen Scheidung für Sie.
In diesem Falle gilt der Anwaltszwang für die Einreichung des Scheidungsantrages, jedoch nicht für den anderen Ehepartner, dieser ist ohne Anwalt berechtigt vor dem Gericht seine Zustimmung zur Scheidung mitzuteilen. Hierdurch werden Anwaltskosten vermindert und möglicherweise wird der Streitwert durch das Gericht gesenkt.
Welche Voraussetzungen müssen Sie für die einvernehmliche Scheidung mitbringen.
Für eine Scheidung hat der Gesetzgeber das Scheitern der Ehe vorgegeben. Dies wird bejaht, wenn die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt leben und zukünftig die Ehe für gescheitert halten.
Ein Ehegatte muss sich anwaltlich vertreten lassen und einen Scheidungsantrag bei Gericht beantragen.
Die einzelnen Scheidungsmodalitäten sollten zuvor durch die Vereinbarung eines Trennungs- und Scheidungsfolgenvertrages klar und detailliert vereinbart sein. Dies betrifft die besonderen Bereiche
Hierunter ist die Regelung der Vermögensverhältnisse der Eheleute während der Ehezeit zu verstehen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten das Güterrecht zu gestalten. Gesetzlich ist der Güterstand der Zugewinngemeinschaft vorgesehen, ob dies für Sie passend ist oder durch eine Vereinbarung mit dem Ehegatten Ihre Regelung zu vereinbaren ist, ergibt sich anhand Ihrer Vorstellungen.
Folgende Güterstände sind vorhanden und wählbar:
Gemeinsam mit Ihnen überprüfe icch Ihre Interessenlage und zeigen Ihnen Vor- und Nachteile auf, so dass Sie abwägen und das für Sie passende wählen können. Hierbei sind erb- und steuerrechtliche Folgen zu berücksichtigen.
Speziell bei der Zugewinngemeinschaft gibt es weiteren Gestaltungsspielraum. So ist in zahlreichen Fällen statt der Gütertrennung eine modifizierte Zugewinngemeinschaft vorteilhaft. Diese regelt die Beendigungsmodalitäten im Falle der Scheidung, dass für diesen Fall die Gütertrennung vereinbart wird. Für den weiteren Fall der Beendigung durch Versterben, wird für diese Form die Beendigung in Form der Zugewinngemeinschaft bestimmt.
Diese Form wird zahlreich abgeschlossen um im Nachlassfall alle steuerrechtlichen Vorteile auszuschöpfen und im Scheidungsfall klare Gütertrennung und Sicherheit der finanziellen Situation zu erreichen.
Sollte es bei den Haushaltssache zu Konflikten zwischen den Ehegatten kommen, sieht der Gesetzgeber für die Verteilung der Haushaltssachen differenziert die Regelung für die Zeit der Trennung bis zur Scheidung und für die Zeit nach der Rechtskraft der Scheidung vor.
Für die Ehegatten ist entscheidend zu erkennen, welche Gegenstände zu den Haushaltssachen und welche zu den persönlichen Sachen gehören. Persönliche Sachen stehen jedem Ehegatten allein zu. Richtungsweisend ist, ob der Gegenstand der familiären Lebensführung vor der Trennung gewidmet war. Ist dies zu bejahen, handelt es sich um eine Haushaltssache. Speziell bei bestimmten Haushaltssachen, wie beispielsweise dem Auto, kann es für die Ehegatten nicht eindeutig sein und so zum Konflikt kommen.
Ehegatten haben bei gemeinsamen Kindern die gemeinsame elterliche Sorge. Bei nicht miteinander verheirateten Eltern ist dies nicht der Fall, ausgenommen es wird eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben. Andernfalls ist durch gerichtlichen Beschluss eine gemeinsame Sorge zu beantragen
Wie geht es für die Kinder bei Trennung und Scheidung weiter? Das Sorgerecht verbleibt bei beiden Eltern. Nach einer Trennung ist zu entscheiden, ob das Kind oder die Kinder im Wechsel von beiden Eltern betreut werden oder ob ein Elternteil hauptsächlich betreut und der andere Elternteil Umgang mit dem Kind erhält. Hier gibt es verschiedene Betreuungsmodelle. Aus der Politik wird vermehrt der Wunsch der elterlichen Betreuung im Wechselmodell begrüßt, dies ist jedoch aus beruflichen Gründen nicht allen Eltern möglich.
Es sind daher Regelungen zu finden, die sich am Wohl des Kindes oder der Kinder orientieren.
Der Unterhaltsanspruch zwischen Ehegatten ist zeitlich aufgeteilt, einmal der Unterhalt für die Zeit der Trennung bis zur Scheidung (sog. Trennungsunterhalt) und weiter der Unterhalt für die Zeit nach der Rechtskraft der Scheidung (sog. nachehelicher Unterhalt).
Die beiden Ansprüche haben separate Voraussetzungen. Für die einzelne Berechnung sind die bereinigten Nettoeinkünfte der Ehegatten zu ermitteln. Indem die Ehe eine Solidargemeinschaft ist, sind nach Abzug eines oder beider jeweiligen Arbeitsanreize und Vorsorgeaufwendungen die bereinigten Einkommen zu addieren und hälftig aufzuteilen.
Sollte das Einkommen nicht bekannt und nicht mitgeteilt werden, ermöglicht der Gesetzgeber dem Unterhaltsberechtigtem einen Auskunfts- und Beleganspruch gegenüber dem Unterhaltsverpflichtetem.
Bei der Vereinbarung von Unterhaltsverpflichtungen ist für die Regelungen des Trennungsunterhalts Vorsicht geboten, da dieser nicht in Gänze einschränkbar oder ausgeschlossen werden kann und Formvorschriften unterliegt.
Nach einer Trennung werden grundsätzlich beide Eltern barunterhaltspflichtig. Wird die Kindesbetreuung überwiegend durch ein Elternteil ausgeführt, so erbringt dieser seine Unterhaltspflicht durch die Betreuung des Kindes, so dass nur der andere Elternteil barunterhaltspflichtig ist.
Erfolgt die Kindesbetreuung gleichmäßig, paritätisch im Wechsel, sind beide Eltern barunterhaltspflichtig. Die genaue Höhe der Unterhaltsanteile richtet sich nach dem Verhältnis der Einkünfte und den erbrachten Betreuungsleistungen.
Der benannte Barunterhalt ergibt sich aus der Höhe des bereinigten Einkommens der Eltern bzw. des nicht betreuenden Elternteils.
Sollte das Einkommen nicht bekannt und nicht mitgeteilt werden, ermöglicht der Gesetzgeber dem Unterhaltsberechtigtem einen Auskunfts- und Beleganspruch gegenüber dem Unterhaltsverpflichtetem.
Der sogenannte Elementarunterhalt ist in Deutschland einheitlich durch die Düsseldorfer Tabelle geregelt.
Durch den Versorgungsausgleich werden alle zur Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften wechselseitig ausgeglichen. Gegenüber dem Gericht gibt jeder Ehegatten die während der Ehezeit erwirtschafteten Rentenanwartschaften an.
Durch den Versorgungsausgleich wird der Ehegatte geschützt, der während der Ehe Zeit seine Erwerbstätigkeit einschränkte und folglich verminderte Rentenansprüche erwirtschaftet hat. Generell wird der Versorgungsausgleich bei jeder Scheidung vom Gericht durchgeführt. Dies erfolgt von Amts wegen, d.h. eine Abweichung ist durch ein Vereinbarung der Ehegatten möglich.
In den Versorgungsausgleich unterfallen folgende Renten Anwartschaften:
Weiter gibt es Anwartschaften, welche separat zu überprüfen sind wie zum Beispiels Lebensversicherung mit der Option des unwiderruflichen Rentenwahlrechts.
Wir sind Ihnen gerne bei der Angabe, Überprüfung und Durchsetzung aller Rentenanwartschaften behilflich.
Zur Ausräumung von Konflikten ist vor der Eheschließung oder auch für den Fall einer Trennungs-und Scheidungsfolgenvereinbarung die Vereinbarung über die Versorgungsanrechte möglich. Hierfür ist jedoch entscheidend, dass die Vereinbarung einer strengen gerichtlichen Kontrolle unterliegt.
Mit der Eheschließung gilt zwischen den Ehegatten für die Vermögenssituation der Güterstand der Zugewinngemeinschaft, außer es wurde durch einen Ehevertrag andere Regelungen getroffen.
Kommt es bei der Zugewinngemeinschaft zur Trennung und Scheidung, wird für jeden Ehegatten der Zugewinn/ Vermögenszuwachs überprüft und bei Vorliegen ausgeglichen.
Der Gesetzgeber sieht für Eheleute den klassischen Güterstand der Zugewinngemeinschaft vor. Dies bedeutet, treffen Eheleute keine Regelung, leben sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Wird die Ehe beendet, kann ein Ausgleichsanspruch auf Zugewinn bestehen.
Der Gesetzgeber sieht vor, dass der Zugewinn für jeden Ehegatten einzeln, d.h. separat voneinander ermittelt wird.
Ergibt die Differenz des Anfangsvermögens vom Endvermögen einen Überschuss, liegt ein Zugewinn vor.
Ein Ausgleichsanspruch besteht, wenn die berechneten Zugewinne der Ehegatte voneinander abweichen. Der überschießende Teil eines Ehegatten ist hälftig auszugleichen.
Der Ausgleichsanspruch ist generell auf das Endvermögen des ausgleichspflichtigen Ehegatten begrenzt.
Der Ausgleichsanspruch ist ein Geldanspruch der mit der Scheidung fällig ist. Dies ist nicht immer einfach durchzuführen, weshalb Sie überprüfen sollten, ob ein vorab geschlossener Ehevertrag oder ein später vereinbarte Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung eine interessengerechte Lösung ist.
Streit um Vorsorgeregelung oder um eine Betreuung?
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